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  #1  
Alt 14.09.2008, 22:24
Dieter Wittner Dieter Wittner ist offline
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Registriert seit: Jul 2008
Beiträge: 5
"SCHWARZFAHREN" ist nicht gleich "SCHWARZFAHREN"

Wem ist das nicht auch schon passiert? Man wird in einem Verkehrsunternehmen kontrolliert, hat aber die (nachweislich) bezahlte sowie gültige (MVG-) Monatskarte vergessen und soll jetzt noch ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 40 € - wegen scheinbares „Erschleichen von Leistungen“ - bezahlen.

Ist man in diesem Falle ein tatsächlicher Schwarzfahrer mit einer zwangsläufigen Zahlungsverpflichtung? NEIN! Wie bereits das OLG Koblenz höchstrichterlich und rechtskräftig entschied, darf niemand als Schwarzfahrer belangt werden, wenn das Verkehrsunternehmen überhaupt nicht (vorsätzlich) geschädigt wurde (Az: 25S250/99).

Was ist höchst vorsorglich zu tun? Ganz einfach: Die Monatskarte grundsätzlich mit dem auf der Quittung bestätigten Namen kaufen. Im "Kontroll-Ernstfalle" ist das Verkehrsunternehmen unverzüglich schriftlich – inklusive der Fahrkartenkopie sowie Quittung – möglichst mit "Einwurfeinschreiben" über diesen Sachverhalt unter Bezugnahme auf den rechtskräftigen Beschluss des OLG-Koblenz zu informieren, wonach juristische Zwangsmaßnahmen unzulässig sind und diese Angelegenheit schlechtestenfalls nur vor Gericht zu klären ist.

Folglich gehen u. a. Inkassokosten zu Lasten des Verkehrsunternehmens. Aus prinzipiellen Gründen beantworte ich keine zeitraubende Mahnungs-Korrespondenz bis zur höchstrichterlichen Klärung.

Wer die noch nicht verjährte 40 € -"Schwarzfahrerstrafe" irrtümlich zahlte, kann diese jedoch wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäss §§ 812 ff BGB zurückfordern!

Ausserdem weigern sich die Münchner MVG-Geschäftsleitung-/Verkaufsstelle seit Anfang des Jahres 2008 – aus bisher nicht nachvollziehbaren Gründen – hartnäckig auf mein Verlangen eine Quittung als Beweismittel auszustellen, obwohl der Gläubiger einen Rechtsanspruch auf ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) - gemäss § 368 BGB - hat.

Ohne jetzt in weitere Einzelheiten einzugehen, wurden im eigenen Falle wieder eine Strafanzeige gestellt sowie Inkassoforderungen offensichtlich mit dem Ziel eingeleitet, mich mutmaßlich bewußt einzuschüchtern. Ganz im Gegenteil: Diese juristische Herausforderung nehme ich gerne an, das gesetzliche „FAHRGASTRECHT“ bezüglich der Konsequenzen der „Schwarzfahrerfrage“ öffentlichkeitswirksam – mit Hilfe dieser rechtsbewußten Forum-Leser/innen - durchzusetzen.

Natürlich ist ein tatsächlich vorsätzliches Schwarzfahren zu ahnden, jedoch müssen Verkehrsunternehmen auch den Rechtsanspruch eines „unschuldigen Schwarzfahrer’s“ sorfältig beachten, statt ihn in der Hoffnung abzuzocken „wo kein Kläger, da kein Richter“.

Ich hoffe sehr, dass bald auch im Freistaat Bayern der zuständige Richter das letzte Wort zu dem Thema "SCHWARZFAHRER" hat und ein rechtskräftiger Beschluss - im Sinne der unschuldigen Schwarzfahrer, inklusive 40 €-Rückzahlungsanspruch - erteilt wird.

Mehr Infos folgen, wenn im jetzt vorprogrammierten Musterprozeß gegen die MVG München und/oder aufgrund der aktuellen Verfügung der wieder eingeschalteten Staatsanwaltschaft München I, obwohl die frühere MVG-Strafanzeige wegen drei analogen "Schwarzfahrerfällen" eingestellt wurde (Az: 266 Js 220709/04)!

DENN: "SCHWARZFAHREN" ist nicht gleich "SCHWARZFAHREN"!

Geändert von Dieter Wittner (16.09.2008 um 17:42 Uhr)
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  #2  
Alt 16.09.2008, 22:37
Kumpel365 Kumpel365 ist offline
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Kumpel365 eine Nachricht über Skype™ schicken
Komm doch mal zum Treffen vorbei, in gut zwei Wochen ist das nächste!
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  #3  
Alt 25.09.2008, 20:05
spock5407 spock5407 ist offline
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Beiträge: 169
Hat da jemand ein paar Mal seine übertragbare Karte vergessen und ist nun sauer?
So klingts fast.
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  #4  
Alt 26.09.2008, 11:28
Dieter Wittner Dieter Wittner ist offline
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Beiträge: 5
Natürlich bin ich sauer, wenn die MVG gesetzwidrige Massnahmen wegen eines scheinbaren Schwarzfahrens ergreift und bisher noch unerfahrene Betroffene - mangels ausreichender Kenntnisse über ihr FAHGASTRECHT - unzulässig mit 40 € abzockt und sogar bei der Polizei anzeigt.

Mehr juristische Infos zu dem Thema "legales Schwarzfahren" folgen, wenn mir die Verfügung der Staatsanwaltschaft sowie der höchstrichterliche sowie rechtskräftige Beschluss im Muster-Prozesses bekannt
sind.
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  #5  
Alt 26.09.2008, 21:28
spock5407 spock5407 ist offline
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Beiträge: 169
Wenn übertragbare Karte, kannste sicherlich mit Quittung, Kontoauszug oder sonstwie nachweisen, dass Du eine Karte gekauft hast. Kein Thema.

Aber Du kannst nicht nachweisen, dass während eines Vergessens jemand anders nicht damit gefahren sein könnte. Das sind nunmal die AGB, welche
Du per Zeitkartenkauf akzeptiert hast.

Sorry, da hab ich kein Verständnis für so einen Kreuzzug. Egal wer Recht bekommt, kostet das nur Geld, Zeit und beschäftigt die Justiz, die sicher sinnvolleres zu tun hat als so Bagatellzeugs zu bearbeiten.

Und: Im Zweifelsfall könnte man ja eine persönliche Karte nehmen...

"Viel Spass" bei den Streitereien...
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  #6  
Alt 27.09.2008, 10:23
Dieter Wittner Dieter Wittner ist offline
Registrierter Benutzer
 
Registriert seit: Jul 2008
Beiträge: 5
"SCHWARZFAHREN ist nicht gleich SCHWARZFAHREN!"

Die Gesetze werden immer noch in Berlin verabschiedet, aber nicht von der MVG! Die AGBs sind also nachrangig, und teilweise gesetzwidrig!

In meinem Falle zählen im Musterprozess sowie bei der Staatsanwaltschaft nachweisbare Fakten aber keine Vermutungen!

Mir ist es jedenfalls nicht egal, wer gewinnt, sondern dass die MVG rechtskräftige Urteile im Sinne des FAHRGASTRECHTES auch im Freistaat Bayern,
beachtet!

MfG
Dieter Wittner

Geändert von Dieter Wittner (27.09.2008 um 10:29 Uhr)
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  #7  
Alt 11.10.2008, 20:49
Leha Leha ist offline
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Registriert seit: Oct 2008
Beiträge: 1
Exclamation Neugier

Hallo,

ich sehe das ebenso.
Man kann nicht einfach jeden als Schwarzfahrer abstempeln nur weil er seine Fahrkarte vergessen hat.
Die Nötigung eine "persönliche" Karte, also ein Jahresabonnement zu kaufen, halte ich für eine grobe unverschämtheit.

Laut MVG würde man im Falle des vergessens einer "persönlichen" Karte ja auch NUR eine "verminderte" Strafe zahlen.

Verstößt für mich gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Außerdem kenne ich genügend Personen mit eben dieser Karte die beim vorzeigen noch nicht mal einen Lichtbildausweis danebenhalten müssen.

Fahrkarte ist Fahrkarte und jeder kann sie mal vergessen.

Die MVG muss sich was "besseres" einfallen lassen um die richtigen Schwarzfahrer - die meistens Jugendliche und Personen in bescheidenen Verhältnissen - zu fassen.



Apropos: Ist bei deiner Sache schon was rausgekommen?

Ich bin momentan am Landgericht wegen dem MVG und Richter, sowie Staatsanwälten die offensichtlich Hand in Hand arbeiten.
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  #8  
Alt 12.10.2008, 19:37
Dieter Wittner Dieter Wittner ist offline
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Registriert seit: Jul 2008
Beiträge: 5
"Schwarzfahren ist nicht gleich Schwarzfahren"

In meinem Falle verkaufte die trickreiche MVG die scheinbare Forderung an ein Inkassounternehmen in Heidelberg, obwohl ich ausdrücklich auf einen Musterprozeß hinwies.Ich hoffe, dass die Inkassofirma bald ihren Anwalt einschaltet, eine gerichtliche Mahnung einleitet und bei meinem Widerspruch das Amtsgericht eine Klärung in unserem Sinne herbeiführt.MfG, Dieter Wittner
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  #9  
Alt 19.10.2008, 16:08
Dieter Wittner Dieter Wittner ist offline
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Registriert seit: Jul 2008
Beiträge: 5
Smile "Schwarzfahren ist nicht gleich Schwarzfahren"

MIT VERFÜGUNG (Aktenzeichen: 266 Js 226726/08) VOM 23.09.2008, WURDE DAS VON DER MVG GEGEN MICH EINGELEITETE ERMITTLUNGSVERFAHREN, "WEGEN ERSCHLEICHUNG VON LEISTUNGEN", BEREITS ZUM ZWEITEN MAL - GEMÄSS § 153 ABS. 1 STRAFPROZESS-ORDNUNG -AUFGRUND MEINER UNWIDERLEGBAREN ARGUMENTATIONSKETTE, EINGESTELLT!!!

FAZIT: "LEGALES SCHWARZFAHREN" IST NICHT STRAFBAR, WENN MAN ES RICHTIG MACHT!

MEIN TIP: FORDERN SIE FÜR IHRE BEZAHLTE FAHRKARTE GRUNDSÄTZLICH EINE GERICHTSVORLAGE-FÄHIGE QUITTUNG, ALS SELBSTERKLÄRENDES BEWEISMITTEL FÜR DEN "VERGESSENS-ERNSTFALL"!

HERZLICHST IHR, Dieter Wittner
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  #10  
Alt 13.10.2009, 21:09
tiffy tiffy ist offline
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Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 2
vergessene Fahrkarte hat nichts Schwarzes an sich

vielen Dank für Ihre Beiträge.
Die Kriminalisierung normaler und unbescholtener Bürger durch die MVG muß endlich aufhören. Daher finde ich den Titel "Schwarzfahren" auch unglücklich. Wenn ich so oft meine Fahrkarte vergessen hätte wie ich meinen Regenschirm in MVG-Fahrmitteln vergessen habe, würde ich nach Willen der MVG vermutlich seit Jahren aus Stadelheim nicht mehr rauskommen ... - oder ??!!
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  #11  
Alt 14.10.2009, 01:10
tiffy tiffy ist offline
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Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 2
AG Urteile zur Rechtmäßigkeit des ja doch recht hohen er"höhten" Beförderungsentgelts

wer kann Hinweise geben, wo dazu AG Urteile zu finden sind ?
Zur Rechtmäßigkeit an sich und zur Höhe bei vergessener Fahrkarte (ohne Namen, kein Abo), wobei der MVG ja keinerlei Vermögensschaden entstanden ist.
Bei der DB gab es dazu Urteile - gibt es das bei MVG nicht ? Oder werden die nur totgeschwiegen ?
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