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Aktuelle Informationen für Presse und Rundfunk 19.05.2012 (19/2012)

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Martin Marino, 0151 4 1919252, Stefan Hofmeir, 089 48951049, presse@fahrgaeste.de

Stromunfall im S-Bahnhof Ebersberg

Aktuelle Informationen für Presse und Rundfunk 19.05.2012 (19/2012)


Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Andreas Nagel, Freischützstraße 110, 81927 München, (0172) 8342157, nagel@fahrgaeste.de


Am Samstag, 19. Mai 2012, bestieg ein 17-Jähriger gegen 05:20 Uhr eine anfahrende S-Bahn in der S-Bahnstation Ebersberg. Es kam zu einem Lichtbogen und der junge Mann erlitt einen Stromschlag. Mit einem Rettungshubschrauber wurde er in ein Münchner Klinikum geflogen. Derzeit ist sein Zustand kritisch. In der S-Bahn befanden sich 15 Fahrgäste. Zwischen Grafing Bahnhof und Ebersberg wurde ein Schienenersatzverkehr eingerichtet.

'Wir wünschen dem Verunglückten eine möglichst vollständige Genesung und denken auch dankbar an die bei der Bergung beteiligten Kräfte', sagt dazu Andreas Nagel, Sprecher der Aktion Münchner Fahrgäste. 'Auch dieser Vorfall zeigt deutlich, welche Gefahren bei einem falschen Umgang mit Schienenfahrzeugen und den dabei notwendigen hohen Spannungen bestehen.'

Die Oberleitung bei der Eisenbahn wird im Bereich der Deutschen Bahn mit einer Spannung von 15.000 Volt (15 kV) betrieben. Allerdings gibt es auch Strecken mit einer Spannung von 25.000 Volt (zum Beispiel die Rübelandbahn und Strecken im europäischen Ausland). Bei diesen hohen Spannungen ist es nicht notwendig, daß die Leitung berührt wird. Unterschreitet man einen Abstand von 1,5 Metern, so kann sich ein Lichtbogen bilden und die Luft wird leitend. Die Folgen eines Stromschlages sind in den meisten Fällen tödlich. Unter und neben einer Fahrleitung muß ein Mindestabstand von 3 Metern, darüber von 4 Metern eingehalten werden. Es ist auch zu berücksichtigen, daß es nicht leicht ist, diesen Abstand immer korrekt abzuschätzen. Auch 'Wasser' ist leitend, obwohl destilliertes Wasser ein Nichtleiter ist. Natürlich ist es auch verboten, Gleisanlagen als Unbefugter zu betreten oder Züge an nicht für Fahrgäste vorgesehenen Stellen zu besteigen.

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